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upc:berufung_gegen_ablehnung_oder_entziehung_der_prozesskostenhilfe

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Berufung gegen Ablehnung oder Entziehung der Prozesskostenhilfe

Regel 381 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Berufung gegen eine Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, und legt die Frist und Anforderungen für die Einlegung der Berufung fest.

Regel 381 (1) EPGVO

Gegen die Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, kann beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anordnung beim Berufungsgericht einzulegen und muss den Vorgaben der Regeln 377 bis 379 entsprechen. Der Präsident des Berufungsgerichts beruft einen Spruchkörper, der nach Anhörung des Antragstellers über die Berufung entscheidet.

siehe auch

Regel 381 EPGVO → Berufung
Erlaubt dem Antragsteller, gegen eine Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe abgelehnt oder entzogen wird, Berufung einzulegen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Berufung.

upc/berufung_gegen_ablehnung_oder_entziehung_der_prozesskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1