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upc:beruecksichtigung_des_verhaltens_der_parteien

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Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien

Regel 280 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht bei der Kostenentscheidung das Verhalten der Parteien während des Verfahrens berücksichtigen kann, insbesondere ob eine Partei unnötige Kosten verursacht hat.

Regel 280 (3) EPGVO

Das Gericht kann bei der Kostenentscheidung das Verhalten der Parteien während des Verfahrens berücksichtigen, insbesondere ob eine Partei unnötige Kosten verursacht hat.

siehe auch

Regel 280 EPGVO → Kostenentscheidung
Legt fest, wie das Gericht über die Kosten des Verfahrens entscheidet.

upc/beruecksichtigung_des_verhaltens_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1