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Regel 368 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten den Ausgang des Verfahrens und das Verhalten der Parteien berücksichtigt.
Bei der Entscheidung über die Kosten berücksichtigt das Gericht den Ausgang des Verfahrens und das Verhalten der Parteien.
Regel 368 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Beschreibt die Bestimmungen zur Entscheidung über die Kosten im Verfahren.
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