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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:beruecksichtigung_der_sachkenntnis_und_komplexitaet

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Berücksichtigung der Sachkenntnis und Komplexität

Regel 153 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass bei der Erstattung die erforderliche Sachkenntnis, die Komplexität der Angelegenheit und die von den Sachverständigen für die Dienstleistungen aufgewandte Zeit angemessen berücksichtigt werden.

Regel 153 (2) EPGVO

Die Erstattung erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der erforderlichen Sachkenntnis, der Komplexität der Angelegenheit und der von den Sachverständigen für die Dienstleistungen aufgewandten Zeit.

siehe auch

Regel 153 EPGVO → Erstattung der Kosten von Sachverständigen
Regelt die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze.

upc/beruecksichtigung_der_sachkenntnis_und_komplexitaet.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1