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upc:berichtigung_der_angefochtenen_entscheidung_durch_das_europaeische_patentamt

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Berichtigung der angefochtenen Entscheidung durch das Europäische Patentamt

Regel 91 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Europäischen Patentamt, innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags die angefochtene Entscheidung zu berichtigen und das Gericht darüber zu unterrichten.

Regel 91 (1) EPGVO

Ist das Europäische Patentamt der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes begründet ist, hat es innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags (a) die angefochtene Entscheidung gemäß der vom Kläger beantragten Anordnung oder Abhilfe zu berichtigen [Regel 88.2(g)] und (b) das Gericht darüber zu unterrichten, dass die Entscheidung berichtigt wurde.

siehe auch

Regel 91 EPGVO → Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt
Erlaubt dem Europäischen Patentamt, eine Zwischenprüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung vorzunehmen.

upc/berichtigung_der_angefochtenen_entscheidung_durch_das_europaeische_patentamt.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1