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Regel 300 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Methode zur Berechnung von Fristen in vollen Tagen und legt fest, dass der Tag des Ereignisses, das die Frist auslöst, nicht mitgezählt wird.
Fristen, die in vollen Tagen bemessen sind, beginnen am Tag nach dem Ereignis, das die Frist auslöst, und enden um Mitternacht des letzten Tages der Frist.
Regel 300 EPGVO → Berechnung von Fristen
Legt fest, wie Fristen in vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren zu berechnen sind und beschreibt die Regeln für den Beginn und das Ende der Fristen.
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