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upc:benennung_einer_ausfuehrenden_person

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Benennung einer ausführenden Person

Regel 196 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erfordert die Benennung einer Person, die die Maßnahmen zur Beweissicherung ausführt und dem Gericht einen Bericht vorlegt.

Regel 196 (4) EPGVO

In der Anordnung der Beweissicherung muss eine Person benannt sein, welche die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ausführt und dem Gericht innerhalb einer festzusetzenden Frist einen schriftlichen Bericht über die Beweissicherungsmaßnahmen vorlegt, und zwar gemäß dem nationalen Recht des Ortes, an dem die Maßnahmen vollzogen werden.

siehe auch

Regel 196 EPGVO → Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

upc/benennung_einer_ausfuehrenden_person.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1