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Regel 18 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers einen rechtlich qualifizierten Richter als Berichterstatter bestimmt.
Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter als Berichterstatter.
Regel 18 EPGVO → Bestimmung des Berichterstatters
Regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers.
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