Anzeigen:
Regel 6 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert die Pflicht der Parteien, die Kanzlei und andere Parteien über Änderungen der Zustelladresse zu informieren.
Hat sich die postalische oder elektronische Zustelladresse, die eine Partei gemäß dieser Verfahrensordnung angegeben hat, geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich darüber zu benachrichtigen.
Regel 6 EPGVO → Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen
Regelt die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de