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Regel 380 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe entzogen wird, mit Gründen zu versehen ist.
Die Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe entzogen wird, ist mit Gründen zu versehen.
Regel 380 EPGVO → Entziehung der Prozesskostenhilfe
Erlaubt dem Gericht, die Prozesskostenhilfe zu entziehen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers ändert oder wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entziehung.
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