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Regel 369 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren möglich ist.
Eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren ist möglich, wenn: (a) die Klage zurückgenommen wird, bevor das Gericht eine wesentliche Entscheidung getroffen hat; (b) das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abweist; © das Gericht die Klage als offensichtlich unbegründet abweist.
Regel 369 EPGVO → Rückerstattung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Rückerstattung von Gerichtsgebühren.
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