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upc:auslegungsregeln_fuer_personen_und_sprachformen

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Auslegungsregeln für Personen und Sprachformen

Regel 1 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie Bezugnahmen auf Personen und Sprachformen in der Verfahrensordnung auszulegen sind, einschließlich der Geschlechtergleichstellung und Singular-Plural-Interpretationen.

Regel 1 (3) EPGVO

In dieser Verfahrensordnung sind Bezugnahmen auf Personen sowohl auf juristische als auch auf natürliche Personen anzuwenden. Wörter in männlicher Form schließen auch die weibliche Form ein und umgekehrt. Soweit keine gegenteilige Absicht erkennbar ist, schließen Wörter im Singular auch den Plural ein und umgekehrt.

siehe auch

Regel 1 EPGVO → Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze
Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.

upc/auslegungsregeln_fuer_personen_und_sprachformen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1