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upc:aufhebung_der_beweissicherung_bei_nichteinleitung_des_hauptverfahrens

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Aufhebung der Beweissicherung bei Nichteinleitung des Hauptverfahrens

Regel 198 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Anordnung der Beweissicherung aufheben muss, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren nicht rechtzeitig einleitet.

Regel 198 (1) EPGVO

Das Gericht stellt sicher, dass eine Anordnung der Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners, unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen, aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist – ab dem in der gerichtlichen Anordnung, unter angemessener Berücksichtigung des Datums, bis zu dem der Bericht gemäß Regel 196.4 vorliegen soll, festgelegten Datum das Hauptverfahren in der Sache bei dem Gericht einleitet.

siehe auch

Regel 198 EPGVO → Aufhebung einer Anordnung der Beweissicherung
Legt fest, dass das Gericht eine Anordnung der Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet.

upc/aufhebung_der_beweissicherung_bei_nichteinleitung_des_hauptverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1