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Regel 18 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters, einschließlich der Vorbereitung des Verfahrens und der Kommunikation mit den Parteien.
Der Berichterstatter ist verantwortlich für die Vorbereitung des Verfahrens und die Kommunikation mit den Parteien.
Regel 18 EPGVO → Bestimmung des Berichterstatters
Regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers.
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