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upc:anwendung_von_regel_17.2_und_17.3

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Anwendung von Regel 17.2 und 17.3

Regel 41 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass Regel 17.2 und 17.3 entsprechend gelten und die Parteien beantragen können, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird.

Regel 41 (a) EPGVO

Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes: (a) Regel 17.2 und .3 gilt entsprechend; die Parteien können beantragen, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird;

siehe auch

Regel 41 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst
Legt fest, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an sie verwiesen wird, und beschreibt die entsprechenden Verfahrensschritte.

upc/anwendung_von_regel_17.2_und_17.3.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1