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Regel 227 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz zu verfassen sind.
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz zu verfassen.
Regel 227 EPGVO → Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
Regelt die Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden.
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