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upc:anwendung_der_verfahrenssprache_vor_dem_gericht_erster_instanz

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Anwendung der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz

Regel 227 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz zu verfassen sind.

Regel 227 (a) EPGVO

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz zu verfassen.

siehe auch

Regel 227 EPGVO → Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
Regelt die Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden.

upc/anwendung_der_verfahrenssprache_vor_dem_gericht_erster_instanz.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:06 von mfreund