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upc:anwendung_der_bestimmungen_des_zwischen-_und_muendlichen_verfahrens

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Anwendung der Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens

Regel 143 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend auf das weitere Verfahren angewendet werden.

Regel 143 (2) EPGVO

Die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens gelten entsprechend für das weitere Verfahren.

siehe auch

Regel 143 EPGVO → Weiteres Verfahren
Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten.

upc/anwendung_der_bestimmungen_des_zwischen-_und_muendlichen_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1