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Regel 33 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen.
Jede Partei kann einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper stellen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und muss die technischen Fachkenntnisse angeben, die der Richter haben sollte.
Regel 33 EPGVO → Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters
Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
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