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upc:antragstellung

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Antragstellung

Regel 221 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass eine Partei, die durch eine der in Regel 157 genannten Entscheidungen beschwert ist, innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Berufungsgericht stellen kann.

Regel 221 (1) EPGVO

Eine Partei, die durch eine der in Regel 157 genannten Entscheidungen beschwert ist, kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Berufungsgericht stellen.

siehe auch

Regel 221 EPGVO → Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen
Beschreibt das Verfahren zur Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.

upc/antragstellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1