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upc:antrag_auf_wiederaufnahme

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Antrag auf Wiederaufnahme

Regel 167 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden kann.

Regel 167 (1) EPGVO

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann gestellt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung nicht bekannt waren und die, wenn sie bekannt gewesen wären, zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme der neuen Tatsachen oder Beweismittel zu stellen.

siehe auch

Regel 167 EPGVO → Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines Verfahrens nach einer Entscheidung des Gerichts.

upc/antrag_auf_wiederaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1