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upc:antrag_auf_verfahrenshilfe

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Antrag auf Verfahrenshilfe

Regel 372 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Verfahrenshilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen.

Regel 372 (1) EPGVO

Der Antrag auf Verfahrenshilfe muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: (a) die persönlichen Daten des Antragstellers; (b) eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, einschließlich Einkommen und Vermögen; © die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; (d) alle weiteren Angaben und Unterlagen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind.

siehe auch

Regel 372 EPGVO → Verfahrenshilfe
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung von Verfahrenshilfe.

upc/antrag_auf_verfahrenshilfe.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1