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upc:antrag_auf_streitverkuendung

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Antrag auf Streitverkündung

Regel 316A (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die geltend macht, dass eine Person auch dann an die Entscheidung über die Klage gebunden sein müsse, wenn sie den Beitritt zum Verfahren verweigern sollte, die Gründe hierfür anzugeben. Die Aufforderung zum Beitritt muss diese Gründe enthalten.

Regel 316A (1) EPGVO

Eine Partei, die geltend macht, dass die Person auch dann an die Entscheidung über die Klage gebunden sein müsse, wenn sie den Beitritt zum Verfahren verweigern sollte, hat in ihrem Antrag die Gründe hierfür anzugeben. In diesem Fall muss die Aufforderung zum Beitritt diese Gründe enthalten und anführen, dass die antragstellende Partei geltend macht, dass die Person auch dann an die Entscheidung über die Klage gebunden sein müsse, wenn sie den Beitritt zum Verfahren verweigern sollte.

siehe auch

Regel 316A EPGVO → Streitverkündung
Erlaubt einer Partei, die geltend macht, dass eine Person an die Entscheidung über die Klage gebunden sein sollte, die Streitverkündung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Streitverkündung.

upc/antrag_auf_streitverkuendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1