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upc:antraege_der_oeffentlichkeit

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Anträge der Öffentlichkeit

Regel 330 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt es Mitgliedern der Öffentlichkeit, Anträge auf Zugang zu vertraulichen Informationen zu stellen und beschreibt die Anforderungen an solche Anträge.

Regel 330 (3) EPGVO

Ein Mitglied der Öffentlichkeit kann beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen, dem Antragsteller Informationen, zu denen die Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 keinen Zugang hat, zugänglich zu machen.

siehe auch

Regel 330 EPGVO → Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.

upc/antraege_der_oeffentlichkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1