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upc:anordnungen_hinsichtlich_gerichtsgebuehren_und_kosten

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Anordnungen hinsichtlich Gerichtsgebühren und Kosten

Regel 305 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, in Bezug auf die hinzugefügte oder ausgeschiedene Partei geeignete Anordnungen hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten zu treffen.

Regel 305 (3) EPGVO

Ordnet das Gericht an, dass eine Person Partei wird oder als Partei ausscheidet, kann es in Bezug auf diese Partei geeignete Anordnungen hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten treffen.

siehe auch

Regel 305 EPGVO → Parteiänderung
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Person als Partei hinzuzufügen, zu entfernen oder durch eine andere Partei zu ersetzen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.

upc/anordnungen_hinsichtlich_gerichtsgebuehren_und_kosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1