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upc:anordnung_von_sicherheitsleistungen

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Anordnung von Sicherheitsleistungen

Regel 367 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Sicherheitsleistungen anzuordnen, um die Interessen der Parteien zu schützen.

Regel 367 (2) EPGVO

Das Gericht kann die Anordnung von Sicherheitsleistungen verlangen, um die Interessen der Parteien während des Verfahrens zu schützen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Partei ein hohes Risiko für die andere Partei darstellt.

siehe auch

Regel 367 EPGVO → Maßnahmen des Gerichts zur Sicherstellung der Verfahrensführung
Beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um die ordnungsgemäße Führung des Verfahrens sicherzustellen.

upc/anordnung_von_sicherheitsleistungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1