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upc:anordnung_von_massnahmen_zur_beweissicherung

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Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung

Regel 196 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, spezifische Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, einschließlich der Beschreibung, Beschlagnahme und Sicherung von Beweismitteln.

Regel 196 (1) EPGVO

Das Gericht kann insbesondere Folgendes anordnen: (a) die Beweissicherung durch ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern, (b) die dingliche Beschlagnahme der angeblich verletzenden Erzeugnisse, © die dingliche Beschlagnahme der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen, (d) die Sicherung und Offenlegung digitaler Medien und Daten und die Offenlegung aller für den Zugang zu diesen erforderlichen Passwörter. Zum Schutz vertraulicher Informationen kann das Gericht anordnen, dass diese Offenlegung nur gegenüber bestimmten namentlich benannten Personen erfolgt und einer angemessenen Geheimhaltungspflicht unterliegt.

siehe auch

Regel 196 EPGVO → Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

upc/anordnung_von_massnahmen_zur_beweissicherung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1