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upc:anordnung_der_sicherheitsleistung

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Anordnung der Sicherheitsleistung

Regel 355 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet.

Regel 355 (1) EPGVO

Das Gericht kann eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 erlassen, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet.

siehe auch

Regel 355 EPGVO → Versäumnisentscheidung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Versäumnisentscheidung erlassen kann.

upc/anordnung_der_sicherheitsleistung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1