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upc:anordnung_der_persoenlichen_vernehmung_von_zeugen

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Anordnung der persönlichen Vernehmung von Zeugen

Regel 177 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Umstände, unter denen das Gericht anordnen kann, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird.

Regel 177 (1) EPGVO

Das Gericht kann anordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird: (a) von Amts wegen, (b) wenn eine schriftliche Zeugenaussage von der anderen Partei bestritten wird, oder © aufgrund eines Antrags auf persönliche Vernehmung eines Zeugen [Regel 176].

siehe auch

Regel 177 EPGVO → Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung.

upc/anordnung_der_persoenlichen_vernehmung_von_zeugen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1