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Regel 141 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag die vollständigen Namen und Adressen der Parteien enthalten muss.
Der Antrag muss die vollständigen Namen und Adressen der Parteien enthalten.
Regel 141 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.
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