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upc:angaben_zur_entscheidung

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Angaben zur Entscheidung

Regel 141 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen des Verfahrens enthalten muss.

Regel 141 (b) EPGVO

Der Antrag muss das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen des Verfahrens enthalten.

siehe auch

Regel 141 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.

upc/angaben_zur_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1