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upc:angaben_nach_abschluss_des_verfahrens_zur_offenlegung_der_buecher

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Angaben nach Abschluss des Verfahrens zur Offenlegung der Bücher

Regel 131 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die zusätzlichen Angaben, die nach Abschluss des Verfahrens zur Offenlegung der Bücher oder im ursprünglichen Antrag gemacht werden müssen.

Regel 131 (2) EPGVO

Nachdem das Verfahren zur Offenlegung der Bücher abgeschlossen wurde oder, wenn diese nicht beantragt wurde, in dem Antrag gemäß Absatz 1, hat der Antragsteller anzugeben: (a) die von ihm geforderte Wiedergutmachung (Schadenersatz, Lizenzgebühren, Gewinn) und die darauf entfallenden Zinsen; (b) die vorgebrachten Tatsachen, insbesondere Berechnungen des entgangenen Gewinns oder des von der unterlegenen Partei erzielten Gewinns; © die vorgebrachten Beweismittel; (d) ob gegen die Sachentscheidung Berufung eingelegt wurde; (e) seine Berechnung der Höhe des ihm zustehenden Schadenersatzes.

siehe auch

Regel 131 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen.

upc/angaben_nach_abschluss_des_verfahrens_zur_offenlegung_der_buecher.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1