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upc:anforderungen_an_die_klageschrift

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Anforderungen an die Klageschrift

Regel 44 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die spezifischen Angaben, die in der Klageschrift enthalten sein müssen.

Regel 44 (2) EPGVO

Die Klageschrift muss folgende Angaben enthalten: (a) den Namen des Klägers und, soweit vorhanden, seines Vertreters; (b) den Namen des Beklagten und, soweit vorhanden, seines Vertreters; © die Nummer des Patents, dessen Nichtigerklärung beantragt wird; (d) die Gründe, auf die sich die Klage stützt, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel, die zur Stützung der Klage vorgebracht werden; (e) gegebenenfalls einen Antrag auf mündliche Verhandlung.

siehe auch

Regel 44 EPGVO → Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Nichtigerklärung enthalten sein müssen.

upc/anforderungen_an_die_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1