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Regel 44 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die spezifischen Angaben, die in der Klageschrift enthalten sein müssen.
Die Klageschrift muss folgende Angaben enthalten: (a) den Namen des Klägers und, soweit vorhanden, seines Vertreters; (b) den Namen des Beklagten und, soweit vorhanden, seines Vertreters; © die Nummer des Patents, dessen Nichtigerklärung beantragt wird; (d) die Gründe, auf die sich die Klage stützt, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel, die zur Stützung der Klage vorgebracht werden; (e) gegebenenfalls einen Antrag auf mündliche Verhandlung.
Regel 44 EPGVO → Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Nichtigerklärung enthalten sein müssen.
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