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upc:alternative_zustellungsmethoden

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Alternative Zustellungsmethoden

Regel 78 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt alternative Zustellungsmethoden, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist.

Regel 78 (4) EPGVO

Kann die Zustellung nicht auf elektronischem Wege bewirkt werden, stellt die Kanzlei die Klageschrift dem Beklagten zu (a) auf eine andere im Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784] vorgesehene Art, insbesondere durch Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg [Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/1784], oder (b) wenn eine Zustellung nicht gemäß Absatz 4(a) bewirkt werden konnte, auf eine andere nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Zustellung zu bewirken ist, zulässige Art oder auf eine vom Gericht gemäß Regel 275 zugelassene Art.

siehe auch

Regel 78 EPGVO → Zustellung
Beschreibt die Zustellung von Schriftstücken und Entscheidungen durch das Gericht.

upc/alternative_zustellungsmethoden.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1