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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:alternative_verfahren_der_zustellung

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Alternative Verfahren der Zustellung

Regel 107 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag des Klägers die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zuzulassen.

Regel 107 (3) EPGVO

Wenn eine Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich ist, kann das Gericht auf Antrag des Klägers die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zulassen.

siehe auch

Regel 107 EPGVO → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.

upc/alternative_verfahren_der_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1