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Regel 113 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) strebt an, die mündliche Verhandlung innerhalb eines Tages abzuschließen und erlaubt dem Vorsitzenden Richter, zeitliche Begrenzungen für die mündlichen Ausführungen der Parteien festzulegen.
Unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit strebt der Vorsitzende Richter an, die mündliche Verhandlung innerhalb eines Tages abzuschließen. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende Richter zeitliche Begrenzungen für die mündlichen Ausführungen der Parteien festlegen.
Regel 113 EPGVO → Dauer der mündlichen Verhandlung
Bestimmt, dass die mündliche Verhandlung in der Regel innerhalb eines Tages abgeschlossen werden soll und der Vorsitzende Richter die mündlichen Ausführungen der Parteien zeitlich begrenzen kann.
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