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upc:ablehnung_eines_richters

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Ablehnung eines Richters

Regel 346 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Ablehnung eines Richters durch eine Partei.

Regel 346 (1) EPGVO

Eine Partei kann einen Richter ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit bestehen. Der Antrag auf Ablehnung muss schriftlich erfolgen und die Gründe für die Ablehnung darlegen. Der Antrag ist unverzüglich nach Kenntnisnahme der Gründe für die Ablehnung zu stellen.

siehe auch

Regel 346 EPGVO → Anwendung von Artikel 7 der Satzung
Beschreibt das Verfahren für die Ablehnung eines Richters und die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts über die Ablehnung.

upc/ablehnung_eines_richters.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1