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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:ablauf_der_muendlichen_verhandlung

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Ablauf der mündlichen Verhandlung

Regel 210 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Möglichkeit, dass das Gericht die Parteien anhört und Beweise prüft.

Regel 210 (2) EPGVO

Das Gericht hört die Parteien an und prüft die vorgelegten Beweise. Es kann auch weitere Beweise anfordern, die es für notwendig erachtet, um eine fundierte Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu treffen.

siehe auch

Regel 210 EPGVO → Mündliche Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.

upc/ablauf_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1