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privatrecht:vertragsstrafe [2022/12/13 09:56] – mfreund | privatrecht:vertragsstrafe [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Vertragsstrafe ====== | ||
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+ | § 339 BGB -> [[Verwirkung der Vertragsstrafe]] \\ | ||
+ | § 340 BGB -> [[Strafversprechen für Nichterfüllung]] | ||
+ | § 343 BGB -> [[Herabsetzung der Vertragsstrafe]] \\ | ||
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+ | -> [[Vertragliche Vereinbarung der Vertragsstrafe]] \\ | ||
+ | -> [[Höhe der Vertragsstrafe]] \\ | ||
+ | -> [[Hamburger Brauch]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtsmissbräuchliche Berufung auf ein Vertragsstrafeversprechen]] \\ | ||
+ | -> [[Unterlassungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Unterlassungsvertrag]] \\ | ||
+ | -> [[Inhaltskontrolle für formularvertragliche Vertragsstrafenvereinbarungen]] \\ | ||
+ | -> [[Mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen]] \\ | ||
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+ | Verpflichtet sich der [[Verletzer]] unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt zur Unterlassung weiterer Verletzungen, | ||
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+ | Der rechtliche Grund für die Abgabe einer [[Unterlassungserklärung]] ist regelmäßig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen [[Unterlassungsanspruch]], | ||
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+ | Während das [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Beide Sanktionen müssen geeignet sein, den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.((BGH, | ||
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+ | Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner [-> [[Vertragliche Vereinbarung der Vertragsstrafe]]] voraussetzt. | ||
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+ | Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen.((BGH, | ||
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+ | Eine Vertragsstrafe kann in der Weise vereinbart werden, dass dem Gläubiger gemäß § 315 Abs. 1 BGB für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die vertragliche Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt und diese Bestimmung im Einzelfall nach § 315 Abs. 3 BGB durch ein Gericht überprüft werden kann (-> " | ||
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+ | ==== Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ==== | ||
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+ | Sofern der Abgemahnte den [[Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten]|Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten]] nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine [[strafbewehrte Unterlassungserklärung]] abgibt, kann darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten gesehen werden.((BGH, | ||
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+ | ==== Verstoß gegen einen Unterlassungsvertrag | ||
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+ | Der Verstoß gegen einen – auch strafbewehrten – Unterlassungsvertrag stellt regelmäßig zugleich einen neuen Fall der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Norm dar und begründet daher eine (neue) [[Wiederholungsgefahr]], | ||
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+ | ==== Verhältnis zu Ordnungsgeld ==== | ||
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+ | Der vertragliche Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe wird durch die staatliche Vollstreckungssanktion grundsätzlich nicht berührt.((BGH, | ||
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+ | Es steht einem Gläubiger bei Verletzungshandlungen, | ||
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+ | Strafbewehrte vertragliche Unterlassungserklärungen haben den Zweck, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es entspricht daher regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner noch dem des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, | ||
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+ | Allerdings fehlt bei einem Unterlassungsvertrag die Androhung einer an dem Organ zu vollziehenden Ersatzordnungshaft. Deshalb führt die entsprechende Anwendung der für gerichtliche Unterlassungstitel entwickelten Grundsätze auf Unterlassungsverträge dazu, keine nur subsidiäre, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Unterlassungserklärung]] |
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