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+ | ====== Verjährung (Privatrecht) ====== | ||
+ | § 195 BGB -> [[Regelmäßige Verjährungsfrist]] \\ | ||
+ | § 199 (1) BGB -> [[Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist]] \\ | ||
+ | § 199 (2), (3), (4) BGB -> [[Verjährungshöchstfristen]] \\ | ||
+ | |||
+ | § 203 BGB) -> [[Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen]] \\ | ||
+ | § 204 (1) Nr. 1 BGB -> [[Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung]] \\ | ||
+ | |||
+ | § 852 BGB -> [[Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]] \\ | ||
+ | |||
+ | -> [[Verjährungsbeginn]] \\ | ||
+ | -> [[Verjährungseinrede]] \\ | ||
+ | -> [[Wissensvertreter]] \\ | ||
+ | -> [[Verjährung verhaltener Ansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Verzicht auf die Einrede der Verjährung]] \\ | ||
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+ | < | ||
+ | **§ 214 (1) BGB** | ||
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+ | Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. | ||
+ | </ | ||
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+ | < | ||
+ | **§ 214 (2) BGB** | ||
+ | |||
+ | Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Zwar kann gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückgefordert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass mit der Zahlung der verjährte Anspruch zum [[Erlöschen eines Schuldverhältnisses|Erlöschen]] gebracht wurde. | ||
+ | |||
+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich auf die Person des Gläubigers abzustellen. Im Fall der gesetzlichen Vertretung muss sich der Vertretene das Wissen seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. Demgegenüber | ||
+ | ist die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters für den Verjährungsbeginn regelmäßig unerheblich. Die Vorschrift des § 166 BGB ist in diesem Bereich wegen des Zwecks der Verjährungsvorschriften nicht anwendbar.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Nach Treu und Glauben ist es einem Anspruchsteller allerdings verwehrt, sich auf eigene Unkenntnis zu berufen, wenn er sich eines sogenannten [[Wissensvertreter|Wissensvertreters]] bedient, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, | ||
+ | |||
+ | Weil diese Wissenszurechnung auf der Erwägung beruht, dass der Geschäftsherr aus einer geschäftsorganisatorisch bedingten Wissensaufspaltung keine Vorteile ziehen soll, findet zwar eine Zurechnung geschäftlich erlangten Wissens, nicht aber privater Kenntnisse statt, sofern nicht ausnahmsweise der Geschäftsherr aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen umfasst.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Gemäß § 852 Satz 1 BGB bleibt der Ersatzpflichtige auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.((BGH, | ||
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+ | ===I. Überblick über das neue Recht === | ||
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+ | Der Verjährung unterliegen gemäß der zentralen Vorschrift des § 194(( § 194 BGB, Gegenstand der Verjährung: | ||
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+ | Unter Anspruch ist das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. | ||
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+ | __1. Zentrale Vorschrift des § 195 BGB __ | ||
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+ | § 195(( § 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist: | ||
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+ | Die darin bestimmte regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Fälle in denen keine besondere Verjährungsfrist bestimmt ist. | ||
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+ | __2. Sonderregelungen __ | ||
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+ | Als von der regelmäßigen Verjährungsfrist abweichende Verjährungsfristen sind im BGB geregelt: | ||
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+ | - § 196(( § 196 BGB, Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück: | ||
+ | |||
+ | - § 197(( § 197 BGB, Dreißigjährige Verjährungsfrist: | ||
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+ | 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, | ||
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+ | 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, | ||
+ | |||
+ | 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, | ||
+ | |||
+ | 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und | ||
+ | |||
+ | 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. | ||
+ | |||
+ | (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. )) BGB: 30 Jahre bei : | ||
+ | |||
+ | und anderen dinglichen Rechten | ||
+ | |||
+ | familien- und erbrechrechtlichen Ansprüchen | ||
+ | |||
+ | rechtskräftig festgestellten Ansprüchen | ||
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+ | Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden | ||
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+ | durch Feststellung im Insolvenzverfahren vollstreckbar gewordene Ansprüche | ||
+ | |||
+ | ausgenommen sind regelmäßig wiederkehrende (Unterhalts‑) Leistungen regelmäßige Verjährungsfrist. | ||
+ | |||
+ | - § 438 BGB: 30 / 5 / 2 Jahre bei Mängelansprüchen aus Kaufvertrag | ||
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+ | - § 548 BGB: 6 Monate bei Ansprüchen aus Mietvertrag | ||
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+ | - § 634a BGB: 2 / 5 Jahre bei Mängelansprüchen aus Werkvertrag / Bauwerkvertrag | ||
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+ | __3. Beginn der Verjährung __ | ||
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+ | a) Fristen, die __nicht__ nach § 195 BGB bestimmt sind: | ||
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+ | § 200(( § 200 BGB, Beginn anderer Verjährungsfristen: | ||
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+ | § 201(( § 201 BGB, Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen: | ||
+ | |||
+ | b) Fristen des § 195 BGB: Beginn in § 199(( § 199 BGB, Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen: | ||
+ | |||
+ | 1. der Anspruch entstanden ist und | ||
+ | |||
+ | 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. | ||
+ | |||
+ | (2) Schadensersatzansprüche, | ||
+ | |||
+ | (3) 1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren | ||
+ | |||
+ | 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und | ||
+ | |||
+ | 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. | ||
+ | |||
+ | 2Maßgeblich ist die früher endende Frist. | ||
+ | |||
+ | (4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. | ||
+ | |||
+ | (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, | ||
+ | |||
+ | Anknüpfen an Kennen oder Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners: | ||
+ | |||
+ | § 199 I BGB: Fristbeginn ist der Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist. | ||
+ | |||
+ | Unabhängig von der Kenntnis wird an das tatsächliche Ereignis angeknüpft: | ||
+ | |||
+ | § 199 IV BGB: andere als Schadensersatzansprüche //10 Jahre// ab Entstehung. | ||
+ | |||
+ | § 199 II BGB: spezielle Schadensersatzansprüchen aus Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit oder Freiheit //30 Jahre// ab schadensauslösendem Ereignis. | ||
+ | |||
+ | § 199 III BGB: sonstige Schadensersatzansprüche, | ||
+ | |||
+ | - //10 Jahre// ab Entstehung. | ||
+ | |||
+ | - //30 Jahre// ab Ereignis bzw. Handlung. | ||
+ | |||
+ | - es gilt die //jeweils früher endende Frist// | ||
+ | |||
+ | Die Absätze 2 und 3 stehen //neben// dem Absatz 1. | ||
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+ | __4. Hemmung der Verjährung __ | ||
+ | |||
+ | §§ 203 - 211 und § 213 BGB. | ||
+ | |||
+ | Definition: § 209 BGB, Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Prinzip wird die Uhr angehalten. | ||
+ | |||
+ | __5. Neubeginn der Verjährung __ | ||
+ | |||
+ | § 212 BGB; die Uhr fängt wieder von vorne an zu laufen. | ||
+ | |||
+ | (Früher wurde der Neubeginn als Unterbrechung der Verjährung bezeichnet). | ||
+ | |||
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+ | |||
+ | __6. Abweichende Vereinbarungen über die Verjährungsfrist __ | ||
+ | |||
+ | § 202(( § 202 BGB, Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung: | ||
+ | |||
+ | (2)Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. )) BGB regelt die Grenzen von vertraglichen Vereinbarungen über die Verjährung. | ||
+ | |||
+ | - eine vertragliche Verkürzung der Verjährung für vorsätzlicher Handlung ist unzulässig, | ||
+ | |||
+ | - eine vertragliche Verlängerung über die Höchstdauer von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 BGB) hinaus ebenso. | ||
+ | |||
+ | Es besteht die Möglichkeit, | ||
+ | |||
+ | Die Übertragung des Anspruchsgegenstands berührt die Verjährungsfrist nicht (§ 198(( § 198 BGB, Verjährung bei Rechtsnachfolge: | ||
+ | |||
+ | __7. Übergangsvorschriften __ | ||
+ | |||
+ | Ist der Anspruch nach altem Recht entstanden (vor 01.01.2002), | ||
+ | |||
+ | (2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, | ||
+ | |||
+ | (3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. | ||
+ | |||
+ | (4) 1Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. 2Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. | ||
+ | |||
+ | (5) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, | ||
+ | |||
+ | - Absatz 1: Zeitraum vor dem 01.01.2002: altes Recht anzuwenden. | ||
+ | |||
+ | - Absatz 3: nach altem Recht kürzere Verjährungsfristen gelten weiter. | ||
+ | |||
+ | - Absatz 4: nach neuem Recht kürzere Frist gilt ab 1. Januar 2002. | ||
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+ | Faustregel: Es gilt das // | ||
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+ | __8. Wirkung der Verjährung __ | ||
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+ | § 214 I BGB: Der Schuldner kann die Einrede der Verjährung bringen um die Leistung zu verweigern. Der Anspruch besteht weiter, kann jedoch nicht mehr durchgesetzt werden. | ||
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+ | Absatz 2: Wird trotz Verjährung geleistet, kann das geleistete nicht mehr zurückgefordert werden, wie es beim Erlöschen des Anspruchs möglich wäre. | ||
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+ | ===II Berechnung von Fristen im Allgemeinen === | ||
+ | Die Bestimmungen der §§ 186 bis 193(( § 192 BGB, Anfang, Mitte, Ende des Monats: Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag eines Monats verstanden. | ||
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+ | |||
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+ | § 193 BGB, Sonn- und Feiertag; Sonnabend: Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einem am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.)) BGB gelten allgemein für die Berechnung von Fristen (§ 186 BGB). § 222 ZPO enthält trotzdem einen speziellen Hinweis auf diese Normen. | ||
+ | |||
+ | § 187 I BGB: Gesetzliche Fiktion des Fristbeginns um 00< | ||
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+ | § 188 II BGB: Fristende am letzten Tag um 24< | ||
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+ | ===III §§ 11 UWG n.F. 141 PatG, 20 MarkenG als besondere Verjährungsregeln=== | ||
+ | Die besonderen Regelungen der Verjährung in anderen Gesetzen sind lex specialis zum § 195 BGB. | ||
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+ | __1. § 11__(( § 11 UWG n.F., | ||
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+ | 1. der Anspruch entstanden ist und | ||
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+ | 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. | ||
+ | |||
+ | (3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an. | ||
+ | |||
+ | (4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an. ))__ UWG n.F. __ | ||
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+ | § 21 UWG a.F. wird von § 11 UWG n.F. (ab 09.07.2001) ohne Übergangsregelung abgelöst. | ||
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+ | __a) Anwendungsbereich __ | ||
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+ | § 11 UWG ist eine in sich abgeschlossene Regelung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem UWG. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate. | ||
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+ | __b) Verjährungsbeginn __ | ||
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+ | Die Verjährung beginnt | ||
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+ | - § 11 I UWG: mit der Entstehung des Anspruchs und bei der Kenntnis oder dem Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände sowie der Person des Schuldners. | ||
+ | |||
+ | - § 11 IV UWG: Auffangtatbestand für Nicht-Schadensersatzansprüche ohne Kennenmüssen, | ||
+ | |||
+ | - § 11 III UWG: Schadensersatzansprüche ohne Kennenmüssen, | ||
+ | |||
+ | Die Absätze 3 und 4 stehen nebeneinander. | ||
+ | |||
+ | Absatz 1 gilt auch für die vorbeugende Unterlassungklage, | ||
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+ | __ba) Begehung der Handlung __ | ||
+ | |||
+ | Der Verjährungsbeginn ist nach § 11 I Nr. 1 und 2 UWG nicht mehr auf die Handlung, sondern auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände abgestellt. | ||
+ | |||
+ | Bei Dauerhandlungen (Achtung, falls diese auf einer Duldung beruhen, kommt es zur Verwirkung der Ansprüche) beginnt die Verjährungsfrist immer wieder von vorne. Dies betrifft nur auf die Zukunft gerichtete Ansprüche, wie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, | ||
+ | |||
+ | __bb) Kenntnis von der Handlung und von der Person des Verpflichteten __ | ||
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+ | Es ist keine positive Kenntnis erforderlich, | ||
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+ | __bc) Umfang der Kenntnis __ | ||
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+ | In Unternehmen ist auf die Wissensvertreter abzustellen. Dies sind entweder die Leute, die tatsächlich im Unternehmen für die Wahrnehmung entsprechender Dinge zuständig sind oder die rechtlichen Organe des Unternehmens. | ||
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+ | __bd) Wissenszurechnung __ | ||
+ | |||
+ | Eine Wissenszurechnung von Subalternen findet nicht statt. | ||
+ | |||
+ | __c) Neubeginn der Verjährung __ | ||
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+ | Im UWG bei | ||
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+ | Anerkenntnis nach § 212 I Nr. 1 BGB, oder | ||
+ | |||
+ | Vollstreckungshandlung nach § 212 I Nr. 2 BGB. | ||
+ | |||
+ | Begriff des Anerkenntnisses: | ||
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+ | __d) Hemmung der Verjährung __ | ||
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+ | Hier gelten §§ 203 BGB ff. | ||
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+ | __2. § 20 MarkenG / § 141 PatG __ | ||
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+ | § 20 n.F.(( § 20 MarkenG n.F., Verjährung: | ||
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+ | __a) altes Recht __ | ||
+ | |||
+ | Nach der in sich abgeschlossenen Regelung des § 20 MarkenG a.F.(( § 20 MarkenG a.F., Verjährung: | ||
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+ | (2) § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | ||
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+ | (3) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. )) betrug die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis der Verletzung und der Person des Schuldners. Unabhängig von der Kenntnis 30 Jahre ab Verletzung. | ||
+ | |||
+ | Nach Verjährung der Schadensersatzansprüche aus der unerlaubten Handlung bestehen noch bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 852(( § 852 BGB, Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung: | ||
+ | |||
+ | __b) neues Recht __ | ||
+ | |||
+ | Das neue Recht enthält einen Verweis auf die Verjährungsregelungen des BGB mit einem Rechtsfolgehinweis zu § 852 BGB. Die Verjährungsvorschriften des BGB gelten direkt mit folgenden Unterschieden: | ||
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+ | - Beginn der Verjährungsfrist zum Ende des Jahres (§ 199 I BGB) | ||
+ | |||
+ | - auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis | ||
+ | |||
+ | - neue Höchstsfrist von 10 Jahren nach § 199 III Nr. 1 | ||
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+ | __c) Übergangsvorschriften __ | ||
+ | |||
+ | Es gelten die Übergangsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB. | ||
+ | |||
+ | Die Verjährungsvorschriften sind nach dem alten und dem neuen Recht zu berechnen. | ||
+ | |||
+ | Ist die Frist nach altem Recht verjährt, so ist die Verjährungsfrist abgelaufen, auch wenn sie es nach neuem noch nicht ist. Ansonsten siehe oben. | ||
+ | |||
+ | __d) Besonderheiten für die Hemmung im Patentrecht __ | ||
+ | |||
+ | Bei Nichtigkeitsklageerhebung nach § 81 PatG und Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 PatG gibt es keine Hemmung der Verjährungsfrist. | ||
+ | |||
+ | Trotz Vollendung der Verjährungsfrist kann der Eintritt der Verjährung nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sich hierauf einredeweise beruft.((§ 222 Abs. 1 BGB a.F., jetzt § 214 Abs. 1 BGB)) | ||
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+ | Die Verjährungseinrede gehört zu den Verteidigungsmitteln, | ||
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+ | ==== Verhandlungen über den Anspruch ==== | ||
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+ | < | ||
+ | **§ 203 BGB** | ||
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+ | Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Nach § 203 BGB wird die Verjährung durch schwebende Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Unterzieht sich der Unternehmer nach Maßgabe dieser Bestimmung der einverständlichen Prüfung und Beseitigung eines Mangels, so betrifft auch dies nicht bloß die Mangelerscheinung, | ||
+ | |||
+ | Dies gilt auch für die neue Verjährungshemmung durch Verhandlungen nach § 203 BGB. Der Begriff " | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | -> [[Verfahrensrecht: |
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