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Eines Hinweises nach Satz 1 [→ Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren] bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen.
§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
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