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patentrecht:wegfall_der_gebuehr_bei_nichtvornahme_der_amtshandlung

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 </note> </note>
  
-§ 10 (1) PatKostG  -> [[Rückzahlung von Kosten]] 
  
 Der Wortlaut der Norm macht deutlich, dass diese - anders als § 43 Abs. 4 Satz 3 PatG und § 10 Abs. 1 PatKostG - keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen begründet. Sie sieht lediglich vor, dass die Gebühr entfällt, wenn eine Anmeldung oder ein Antrag nach § 6 Abs. 2 PatKostG oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen gilt oder wenn ein Schutzrecht erlischt, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde. Dies steht nach dem letzten Halbsatz des § 10 Abs. 2 PatKostG unter dem Vorbehalt, dass die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.((BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13 - Prüfungsgebühr)) Der Wortlaut der Norm macht deutlich, dass diese - anders als § 43 Abs. 4 Satz 3 PatG und § 10 Abs. 1 PatKostG - keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen begründet. Sie sieht lediglich vor, dass die Gebühr entfällt, wenn eine Anmeldung oder ein Antrag nach § 6 Abs. 2 PatKostG oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen gilt oder wenn ein Schutzrecht erlischt, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde. Dies steht nach dem letzten Halbsatz des § 10 Abs. 2 PatKostG unter dem Vorbehalt, dass die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.((BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13 - Prüfungsgebühr))
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 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
-PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ +§ 10 PatKostG -> [[Rückzahlung von Kosten]] \\ 
-Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.+Regelt die Rückzahlung von im Voraus gezahlten Kosten und bestimmt den Wegfall der Gebühren, wenn die beantragte Amtshandlung nicht durchgeführt wird.
patentrecht/wegfall_der_gebuehr_bei_nichtvornahme_der_amtshandlung.1726474155.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/16 08:09 von mfreund