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patentrecht:wegfall_der_gebuehr_bei_nichtvornahme_der_amtshandlung

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 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
-PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ +§ 10 PatKostG -> [[Rückzahlung von Kosten]] \\ 
-Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.+Regelt die Rückzahlung von im Voraus gezahlten Kosten und bestimmt den Wegfall der Gebühren, wenn die beantragte Amtshandlung nicht durchgeführt wird.
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