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patentrecht:patentkostengesetz

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-Das Patentkostengesetz (PatKostG) legt die Gebühren für Verfahren vor dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] (DPMA) sowie dem [[Patentrecht:Bundespatentgericht]] regelt. Es legt fest, welche [[:Gebühren]] für [[Patentrecht:Patent|Patente]], [Markenrecht:Marke|Marken]], [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmuster]] und [[Designrecht:Design|Designs]] erhoben werden, wie hoch diese Gebühren sind und wann sie fällig werden. Darüber hinaus definiert das Gesetz, wer die Kosten zu tragen hat (Kostenschuldner), welche Zahlungsfristen gelten und welche Konsequenzen bei Nichtzahlung eintreten.+Das Patentkostengesetz (PatKostG) legt die Gebühren für Verfahren vor dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] (DPMA) sowie dem [[Patentrecht:Bundespatentgericht]] regelt. Es legt fest, welche [[:Gebühren]] für [[Patentrecht:Patent|Patente]], [[Markenrecht:Marke|Marken]], [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmuster]] und [[Designrecht:Design|Designs]] erhoben werden, wie hoch diese Gebühren sind und wann sie fällig werden. Darüber hinaus definiert das Gesetz, wer die Kosten zu tragen hat (Kostenschuldner), welche Zahlungsfristen gelten und welche Konsequenzen bei Nichtzahlung eintreten.
  
 § 1 PatKostG -> [[Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen]] \\ § 1 PatKostG -> [[Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen]] \\
patentrecht/patentkostengesetz.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/16 08:40 von mfreund