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§ 6 (4) PatKostG -> [[Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr]] \\ | § 6 (4) PatKostG -> [[Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr]] \\ | ||
Regelt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. | Regelt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. | ||
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
- | PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] | + | PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] |
+ | Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest. |
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