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patentrecht:folgen_der_nichtzahlung_von_gebuehren

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 § 6 (4) PatKostG -> [[Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr]] \\ § 6 (4) PatKostG -> [[Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr]] \\
 Regelt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Regelt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird.
- 
  
  
Zeile 22: Zeile 21:
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
-PatKostG -> [[Patentkostengesetz]]+PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ 
 +Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest. 
patentrecht/folgen_der_nichtzahlung_von_gebuehren.1726473744.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/16 08:02 von mfreund