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patentrecht:folgen_der_nichtzahlung_von_gebuehren

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 +===== siehe auch =====
  
-<note+PatKostG -[[Patentkostengesetz]] \\ 
-**§ 6 (4PatKostG** +Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMAsowie dem Bundespatentgericht fest.
- +
-Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen. +
-</note> +
- +
- +
-===== siehe auch =====+
  
-PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] 
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