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Mit den Säumnisfolgen des § 6 Abs. 2 PatKostG [-> [[Folgen der Nichtzahlung]]] kann ein Wegfall der Teilungserklärung nicht unmittelbar begründet werden. Nach dieser Vorschrift gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, | Mit den Säumnisfolgen des § 6 Abs. 2 PatKostG [-> [[Folgen der Nichtzahlung]]] kann ein Wegfall der Teilungserklärung nicht unmittelbar begründet werden. Nach dieser Vorschrift gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, | ||
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+ | § 6 (3) PatKostG -> [[Ausnahmen von der Rücknahme bei Nichtzahlung]] \\ | ||
+ | Definiert Ausnahmen für bestimmte Weiterleitungsgebühren, | ||
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- | **§ 6 (3) PatKostG** | ||
- | Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar. | + | ===== siehe auch ===== |
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- | <note> | + | PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ |
- | **§ 6 (4) PatKostG** | + | Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt |
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- | Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, | + | |
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- | ===== siehe auch ===== | + | |
- | PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] |
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