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patentrecht:folgen_der_nichtzahlung_von_gebuehren

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 § 6 (3) PatKostG -> [[Ausnahmen von der Rücknahme bei Nichtzahlung]] \\ § 6 (3) PatKostG -> [[Ausnahmen von der Rücknahme bei Nichtzahlung]] \\
 Definiert Ausnahmen für bestimmte Weiterleitungsgebühren, die von den allgemeinen Regelungen zur Rücknahme bei Nichtzahlung ausgenommen sind. Definiert Ausnahmen für bestimmte Weiterleitungsgebühren, die von den allgemeinen Regelungen zur Rücknahme bei Nichtzahlung ausgenommen sind.
 +
  
 § 6 (4) PatKostG -> [[Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr]] \\ § 6 (4) PatKostG -> [[Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr]] \\
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-<note> 
-**§ 6 (3) PatKostG** 
  
-Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar. +===== siehe auch =====
-</note>+
  
-<note+PatKostG -[[Patentkostengesetz]] \\ 
-**§ 6 (4PatKostG** +Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMAsowie dem Bundespatentgericht fest.
- +
-Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen. +
-</note> +
- +
- +
-===== siehe auch =====+
  
-PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] 
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