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patentrecht:folgen_der_nichtzahlung_von_gebuehren

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 Mit den Säumnisfolgen des § 6 Abs. 2 PatKostG [-> [[Folgen der Nichtzahlung]]] kann ein Wegfall der Teilungserklärung nicht unmittelbar begründet werden. Nach dieser Vorschrift gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wenn die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Da die Teilungserklärung selbst weder eine Anmeldung noch einen Antrag darstellt und auch keine sonstige Handlung ist, weil sie keinen für das Patentkostengesetz relevanten Gebührentatbestand verwirklicht, scheidet sie als Gegenstand der Fiktionen des § 6 Abs. 2 PatKostG aus. Vielmehr ist die Teilungserklärung Regelungsgegenstand des spezielleren § 39 PatG [-> [[Gebühren der Teilanmeldung]]].((BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper)) Mit den Säumnisfolgen des § 6 Abs. 2 PatKostG [-> [[Folgen der Nichtzahlung]]] kann ein Wegfall der Teilungserklärung nicht unmittelbar begründet werden. Nach dieser Vorschrift gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wenn die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Da die Teilungserklärung selbst weder eine Anmeldung noch einen Antrag darstellt und auch keine sonstige Handlung ist, weil sie keinen für das Patentkostengesetz relevanten Gebührentatbestand verwirklicht, scheidet sie als Gegenstand der Fiktionen des § 6 Abs. 2 PatKostG aus. Vielmehr ist die Teilungserklärung Regelungsgegenstand des spezielleren § 39 PatG [-> [[Gebühren der Teilanmeldung]]].((BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper))
  
-<note> 
-**§ 6 (3) PatKostG** 
  
-Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100nicht anwendbar. +§ 6 (3PatKostG -[[Ausnahmen von der Rücknahme bei Nichtzahlung]] \\ 
-</note>+Definiert Ausnahmen für bestimmte Weiterleitungsgebühren, die von den allgemeinen Regelungen zur Rücknahme bei Nichtzahlung ausgenommen sind.
  
-<note> 
-**§ 6 (4) PatKostG** 
  
-Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nichtnicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen+§ 6 (4) PatKostG -> [[Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr]] \\ 
-</note>+Regelt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird
  
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
-PatKostG -> [[Patentkostengesetz]]+PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ 
 +Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest. 
patentrecht/folgen_der_nichtzahlung_von_gebuehren.1726473654.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/16 08:00 von mfreund