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Mit den Säumnisfolgen des § 6 Abs. 2 PatKostG [-> [[Folgen der Nichtzahlung]]] kann ein Wegfall der Teilungserklärung nicht unmittelbar begründet werden. Nach dieser Vorschrift gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, | Mit den Säumnisfolgen des § 6 Abs. 2 PatKostG [-> [[Folgen der Nichtzahlung]]] kann ein Wegfall der Teilungserklärung nicht unmittelbar begründet werden. Nach dieser Vorschrift gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, | ||
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- | **§ 6 (3) PatKostG** | ||
- | Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren | + | § 6 (3) PatKostG -> [[Ausnahmen von der Rücknahme bei Nichtzahlung]] \\ |
- | </note> | + | Definiert Ausnahmen für bestimmte Weiterleitungsgebühren, |
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- | **§ 6 (4) PatKostG** | ||
- | Zahlt der Erinnerungsführer | + | § 6 (4) PatKostG -> [[Nichtzahlung |
- | </ | + | Regelt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig |
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
- | PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] | + | PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] |
+ | Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest. |
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