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markenrecht:haftung_fuer_auskunftserteilung_gegenueber_dritten

finanzcheck24.de

Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten

§ 19 (6) MarkenG

Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

§ 19 (1) MarkenG → Auskunftsanspruch
§ 19 (2) MarkenG → Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
§ 19 (3) MarkenG → Gegenstand der Auskunftspflicht
§ 19 (4) MarkenG → Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche
§ 19 (5) MarkenG → Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft
§ 19 (7) MarkenG → Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 19 (8) MarkenG → Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
§ 19 (9) MarkenG → Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten
§ 19 (10) MarkenG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten

siehe auch

markenrecht/haftung_fuer_auskunftserteilung_gegenueber_dritten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1