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markenrecht:gm:verspaetetes_vorbringen_im_beschwerdeverfahren

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Verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren

Art. 59 GMV

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.

Im Unterschied zu Art. 42 Abs. 3 bezieht sich Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94, der die Voraussetzungen für die Einreichung einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer regelt, nicht auf das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, sondern sagt nur, dass die Beschwerde innerhalb von vier Monaten schriftlich zu begründen ist.1)

Daraus folgt, dass Art. 59 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er dem Beschwerdeführer eine neue Frist für das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln zur Stützung seines Widerspruchs eröffnet.2)

Verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren

Grundsätzlich ist auch die Beschwerdekammer eine volle Tatsacheninstanz, die den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat (Artikel 74 I S.1 GMV) mit der Einschränkung des Artikel 74 I S.2 im Inter-Partes-Verfahren. Man spricht von der Kontinuität zwischen dem Verfahren vor dem Amt und dem Beschwerdeverfahren.

Aus Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 folgt, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen.3)

Damit gelten für die Beschwerdekammer hinsichtlich der Zurückweisung verspäteten Vorbringens die allgemeinen Grundsätze des Art. 72 (2) GMV (siehe oben).

siehe auch

1) , 2) , 3)
EuGH, Urteil v. 13. März 2007 - C-29/05 P
markenrecht/gm/verspaetetes_vorbringen_im_beschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1